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Legal Services for EU Product Conformity Assessment

Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG

5 minutes

Directive 2000/14/EC — Outdoor Noise Directive (OND)
Immeuble de bureaux

Structured Assessment Logic (SAL) – Your Roadmap for Compliance

SAL Type XI – Parameter-driven Regime – Non-NLF-based Parameter-driven Framework with classification logic

Mapping der Outdoor-Richtlinie 2000/14/EC


Zur nachvollziehbaren und strukturierten Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2000/14/EG (Outdoor Noise Directive (OND)) kann der regulatorische Bewertungsprozess in einer Structured Assessment Logic (SAL) abgebildet werden. Diese Logik stellt sicher, dass die Anforderungen an die Geräuschemissionen systematisch bewertet, gemessen, dokumentiert und im Rahmen eines strukturierten Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen werden.


Die SAL übersetzt die Richtlinie in einen wiederholbaren Konformitätsprozess, der Produktqualifikation, akustische Bewertung, Konformitätsbewertungsverfahren, technische Dokumentation und CE-Kennzeichnung miteinander verknüpft.


Die SAL umfasst die folgenden Schritte:


  1. Produktqualifikation – Fällt das Gerät in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/14/EG?

  2. Klassifizierung – Ermittlung der anwendbaren Gerätekategorie nach der OND

  3. Ermittlung der anwendbaren Anforderungen an die Geräuschemissionen sowie der vorgeschriebenen Messmethodik

  4. Auswahl des Konformitätsbewertungsverfahrens

  5. Technische Dokumentation – Welche Unterlagen belegen die Einhaltung?

  6. Angabe des garantierten Schallleistungspegels gemäß Anhang IV

  7. Serienfertigung – Wie wird die fortlaufende akustische Konformität sichergestellt?

  8. EG-Konformitätserklärung & CE-Kennzeichnung – Offizielle Bestätigung der Konformität, bereit für den EU-Markt.

 

Hinweis: Die SAL ist kein Selbstzweck. Sie stellt eine wiederholbare Methode dar, die regulatorische Prinzipien in eine klare Prüflogik übersetzt.


Dieses Diagramm zeigt den Ablauf der SAL in visueller Form:


Produktdefinition

Klassifizierung nach Artikel 12 oder Artikel 13

Ermittlung der anwendbaren Anforderungen an die Geräuschemissionen sowie der vorgeschriebenen Messmethodik

Auswahl des Konformitätsbewertungsverfahrens

Technische Dokumentation

Angabe des garantierten Schallleistungspegels gemäß Anhang IV

Serienfertigung

EG-Konformitätserklärung & CE-Kennzeichnung


Normenparallelität / Normenkonkurrenz


Weitere Harmonisierungsrechtsakte können zu berücksichtigen sein. Im Rahmen der Anwendbarkeitsprüfung ist zu bestimmen, ob diese nebeneinander anwendbar sind oder ob aufgrund von Vorrang- und Spezialitätsregeln eine Verdrängung einzelner Anforderungen oder eines gesamten Harmonisierungsrechtsakts zugunsten eines anderen erfolgt. Soweit keine Normenkollision besteht, sind die jeweiligen Anforderungen parallel und kumulativ zu erfüllen.


Überblick: Richtlinie 2000/14/EG


  • Nummer: 2000/14/EG

  • Titel: Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

  • Veröffentlichung: OJ L 162, 3.7.2000, S. 1

  • Zweck: Harmonisierte Regelung der Geräuschemissionen von Geräten für den Außeneinsatz

  • Leitfaden: Guidelines for the application of Directive 2000/14/EC


Anwednungsbereich (Scope)


Die Richtlinie gilt für:

  • zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen,

  • die als vollständige funktionale Einheit in Verkehr gebracht werden,

  • und für ihren vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

Bestimmte nicht angetriebene Anbaugeräte sind ausgenommen, sofern sie nicht ausdrücklich von der Richtlinie erfasst werden (z. B. Hydraulikhämmer oder handgeführte Betonaufbrechhämmer).

Die Richtlinie gilt nicht für:

  • Geräte, die in erster Linie für den Transport auf Straßen, Schienen, in der Luft oder auf Wasserstraßen bestimmt sind,

  • Geräte, die speziell für militärische Zwecke, Polizeizwecke oder den Einsatz von Rettungsdiensten entwickelt wurden.

 

2. Klassifizierung


Vor Durchführung der Konformitätsbewertung ist das Gerät entweder Artikel 12 oder Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EG zuzuordnen.

Diese Klassifizierung bestimmt:

  • ob verbindliche Geräuschgrenzwerte einzuhalten sind,

  • ob lediglich Kennzeichnungspflichten hinsichtlich der Geräuschemission bestehen,

  • und welche Konformitätsbewertungsverfahren zur Verfügung stehen.

 

3. Ermittlung der anwendbaren Anforderungen an die Geräuschemissionen sowie der vorgeschriebenen Messmethodik


Nach der Zuordnung zu Artikel 12 oder Artikel 13 legt die Richtlinie unmittelbar fest:

  • welche Anforderungen an die Geräuschemission gelten,

  • welche Schallleistungspegel einzuhalten sind (soweit anwendbar),

  • und welche akustischen Messverfahren anzuwenden sind.


Dies stellt ein wesentliches Strukturmerkmal der Richtlinie 2000/14/EG dar. ► Anders als bei vielen anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften wird die Konformität nicht primär durch die Anwendung harmonisierter Normen nachgewiesen. Vielmehr legt die Richtlinie selbst fest:

  • die anwendbaren Grenzwerte,

  • den Rahmen der akustischen Bewertung,

  • und die vorgeschriebenen Messmethoden.

 

Geräte nach Artikel 12

Für Geräte nach Artikel 12 gilt:

  • die in der Richtlinie festgelegten garantierten Schallleistungspegel dürfen nicht überschritten werden,

  • die Einhaltung ist anhand der vorgeschriebenen Messverfahren nachzuweisen.


Geräte nach Artikel 13

Für Geräte nach Artikel 13 gilt:

  • es bestehen keine Grenzwerte,

  • der garantierte Schallleistungspegel ist jedoch nach der vorgeschriebenen Messmethodik zu bestimmen und anzugeben.

Die anzuwendenden Messverfahren sind in Anhang III festgelegt und definieren insbesondere:

  • Betriebsbedingungen,

  • akustische Umgebung,

  • Messaufbau,

  • sowie die Ermittlung des garantierten Schallleistungspegels.


SAL-Prinzip: Bei der OND sind sowohl die materiellen Anforderungen als auch die anzuwendende Messmethodik unmittelbar im Rechtsakt selbst festgelegt. Die Messmethodik stellt daher nicht lediglich einen Nachweis der Konformität dar, sondern ist integraler Bestandteil der Konformitätsanforderungen.

 

Auswahl des Konformitätsbewertungsverfahrens

 

Das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich danach, ob das Gerät unter Artikel 12 oder Artikel 13 fällt.


A) Geräte mit Geräuschgrenzwerten (Artikel 12)

Der Hersteller kann zwischen folgenden Verfahren wählen:

  • Anhang VI → Interne Fertigungskontrolle mit Bewertung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Überprüfung,

  • Anhang VII → Einzelprüfung,

  • Anhang VIII → Umfassende Qualitätssicherung.

Diese Verfahren sehen unterschiedliche Grade der Beteiligung einer Notifizierten Stelle vor.


B) Geräte ohne Geräuschgrenzwerte (Artikel 13)

Der Hersteller wendet an:

  • Anhang V → Interne Fertigungskontrolle.

Dieses Verfahren erfordert keine verpflichtende Beteiligung einer dritten Stelle.

 

Technische Dokumentation 


Hersteller müssen technische Unterlagen erstellen, die die Einhaltung der Richtlinie belegen.

Hierzu gehören typischerweise:

  • Produktidentifikation und Produktbeschreibung,

  • akustische Prüfberichte,

  • angewandte Messverfahren nach Anhang III,

  • Berechnung des garantierten Schallleistungspegels,

  • Nachweise zum Konformitätsbewertungsverfahren,

  • Maßnahmen zur Fertigungskontrolle,

  • Kopien von Kennzeichnungen und Beschriftungen.

 

Angabe des garantierten Schallleistungspegels gemäß Anhang IV

 

Serienfertigung – Fortlaufende akustische Konformität


Die Einhaltung der Anforderungen muss während der gesamten Produktion aufrechterhalten werden.

Hersteller müssen sicherstellen, dass:

  • die akustischen Eigenschaften des Produkts beherrscht bleiben,

  • Fertigungsabweichungen den garantierten Schallleistungspegel nicht beeinträchtigen,

  • Konstruktions- oder Lieferantenänderungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Geräuschemissionen haben.


SAL-Fokus: Die fortlaufende Konformität erfordert die Beherrschung aller geräuschrelevanten Produkt- und Prozessmerkmale über die gesamten Produktentstehung hinweg.

 

CE-Kennzeichnung


  • Pflicht vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt,

  • sichtbar, lesbar und dauerhaft anzubringen,

  • Kennnummer der Notifizierten Stelle erforderlich, sofern diese beteiligt war.


Fazit


Die SAL für die Richtlinie 2000/14/EG übersetzt die Anforderungen an umweltbelastende Geräuschemissionen in eine strukturierte Konformitätslogik.


Sie gewährleistet:

  • eine eindeutige Bestimmung des Anwendungsbereichs,

  • eine strukturierte Klassifizierung der Geräte,

  • eine nachvollziehbare akustische Bewertungslogik,

  • die transparente Ermittlung des garantierten Schallleistungspegels,

  • die Beherrschung der Konformität in der Serienfertigung,

  • sowie eine transparente CE-Kennzeichnung und Geräuschkennzeichnung.


© 2026 von Rechtsanwalt Dr. Matthias K Bauer

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