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Legal Services for EU Product Conformity Assessment

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 — REACH-Konformität für Erzeugnisse

3 Minuten

Verordnung (EC) No 1907/2006 — REACH Compliance for Articles
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Structured Assessment Logic (SAL) – Your Roadmap for Compliance

SAL Type VIII – Substance Regulation Regime – Non-NLF-based Substance Restriction Framework

Mapping der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006


Die SAL umfasst die folgenden Schritte:


1. Stoffbeschränkungen (Artikel 67) – Enthält das Produkt Stoffe, deren Verwendung gemäß Anhang XVII beschränkt ist?

2. Beabsichtigte Freisetzung von Stoffen (Artikel 7(1) und (6)) – Enthält das Produkt Stoffe, die unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden und deren Menge 1 Tonne pro Jahr und Hersteller/Importeur überschreitet?

Eine Registrierung ist nicht erforderlich, wenn der Stoff für diese spezifische Verwendung (d. h. die Verwendung im Erzeugnis) bereits von einem anderen Unternehmen registriert wurde.

3. SIA-Notifizierung (Artikel 7(2)) – Ist eine Notifizierung an die ECHA erforderlich für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), die in einer Konzentration von über 0,1 % (w/w) enthalten sind und insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr ausmachen?

4. Kommunikation in der Lieferkette (Artikel 33) – Enthält das Produkt SVHCs über 0,1 % (w/w), die in der Lieferkette kommuniziert werden müssen?

5. Technische Dokumentation – Welche Nachweise belegen die Konformität?

Beispiele sind analytische Prüfergebnisse oder ein etabliertes und dokumentiertes Restricted Substances Control (RSC)-System.


Hinweis: Die SAL ist kein Selbstzweck. Sie stellt eine wiederholbare Methode dar, die regulatorische Anforderungen in eine klare und strukturierte Prüflogik übersetzt.


Dieses Diagramm zeigt den Ablauf der SAL in visueller Form:


Stoffbeschränkungen (Artikel 67)

Beabsichtigte Freisetzung (Registrierung)

SIA-Notifizierung

Kommunikation in der Lieferkette

Technische Dokumentation


Interfaces zu verwandter Gesetzgebung


Bei der Anwendung von REACH gibt es häufig Schnittstellen zu anderen Vorschriften, die parallel berücksichtigt werden müssen:

  • Richtlinie 2011/65/EU (RoHS)

  • Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG – Artikel 9(1)(i) (SCIP-Notifizierung)

  • Weitere stoffbezogene Regelwerke (z. B. Biozidprodukte, fluorierte Treibhausgase, ozonabbauende Stoffe, persistente organische Schadstoffe)


Eine koordinierte Bewertung ist daher erforderlich, um Regelungslücken oder Doppelprüfungen zu vermeiden. In der Praxis bedeutet dies, dass die SAL zwar den roten Faden bildet, aber immer im Kontext angrenzender Regularien angewendet werden sollte.


Überblick: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)


  • Nummer: (EG) Nr. 1907/2006

  • Titel: Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

  • Veröffentlichung: ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1

  • Zweck: Festlegung von Vorschriften für Stoffe als solche, in Gemischen und in Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung

  • Öffentliches Interesse: Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt

  • Leitfaden: Guidance for articles


Anwendungsbereich (Scope)


Grundsätzlich gilt REACH für alle chemischen Stoffe, sowohl in industriellen Anwendungen als auch im täglichen Gebrauch. Dies umfasst auch Stoffe in Erzeugnissen wie Kleidung, Möbeln und elektrischen Geräten.

Im Rahmen dieser SAL liegt der Fokus auf den Pflichten von Herstellern und Importeuren von Erzeugnissen, insbesondere in Bezug auf darin enthaltene Stoffe.


Zentrale regulatorische Anforderungen



Stoffbeschränkungen (Artikel 67)


Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen können Beschränkungen unterliegen, wenn ihre Verwendung ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Diese Beschränkungen sind in Annex XVII aufgeführt.


Beabsichtigte Freisetzung von Stoffen (Artikel 7(1) und (6))


Hersteller oder Importeure von Erzeugnissen müssen eine Registrierung bei der ECHA für im Erzeugnis vorhandene Stoffe vornehmen, wenn:

  • der Stoff in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr enthalten ist, und

  • der Stoff unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen freigesetzt werden soll.

Eine Registrierung ist nicht erforderlich, wenn der Stoff bereits für diese Verwendung registriert wurde.


SIA-Notifizierung (Artikel 7(2))


Eine Notifizierung an die ECHA ist erforderlich, wenn:

  • der Stoff auf der Kandidatenliste steht,

  • er in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (w/w) im Erzeugnis enthalten ist, und

  • die Gesamtmenge 1 Tonne pro Jahr überschreitet.


Eine Notifizierung ist nicht erforderlich, wenn:

  • eine Exposition ausgeschlossen werden kann (Artikel 7(3)),

  • der Stoff bereits registriert wurde (Artikel 7(6)), oder

  • die Erzeugnisse vor Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste hergestellt/importiert wurden (Artikel 7(7)).


Kommunikation in der Lieferkette (Artikel 33)


Lieferanten von Erzeugnissen mit in Annex XIV aufgeführten SVHCs über 0,1 % (w/w) müssen ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung bereitstellen, mindestens den Namen des Stoffes.

Zusätzlich müssen Anfragen von Verbrauchern innerhalb von 45 Tagen beantwortet werden.

Eine effektive Kommunikation entlang der Lieferkette ist entscheidend für sichere Verwendung und regulatorische Transparenz.


Fazit


Mit der SAL, dem Mapping als rotem Faden und der Berücksichtigung von Schnittstellen zu verwandter Gesetzgebung wird deutlich, wie die REACH-Verordnung systematisch auf Erzeugnisse angewendet wird.

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